Allgemeines
Regelung für Aufstellung von Trampoline
Die Gärten, in denen Trampoline aufgestellt werden, nimmt immer weiter zu.
Diese Geräte werden oftmals nicht ausreichend gesichert und werden bei starken Winden über die Gartengrenzen geweht.
Dadurch werden sie zu einer Gefahr für den Personenkreis, der sich in der jeweiligen Anlage aufhält.
Kleinere Trampoline – bis 1,5 m Außendurchmesser - können als Kinderspielgeräte bei ausreichender Sicherung durch die Pächter aufgestellt werden.
Trampoline, die einen größeren Durchmesser haben gelten als Sportgeräte und sind in den Kleingartenanlagen unzulässig und zu beseitigen.
Diese dienen nicht der kleingärtnerischen Nutzung nach § 1 Abs. Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz.
In Anbetracht der aktuellen Wettersituationen der vergangenen Jahre und der zunehmenden Anzahl der Extremwetterlagen, ist eine Anpassung der bestehenden Regelungen nach Ziffer 6 der Gartenordnung der Stadt Hildesheim erforderlich.
Um klare Regeln für die Anwendung im Bereich Trampoline zu haben, wurde folgender Beschluss gefasst:
Trampoline dürfen nur einen maximalen Außendurchmesser von 1,50 m haben, um in einem Kleingarten aufgestellt zu werden. Dabei ist ein Abstand zum Nachbargarten von mindestens 2,00 m einzuhalten. Eine Störung des Gemeinfriedens ist zu vermeiden
Trampoline, die oberhalb dieser Maße aufgestellt sind, sind bis zum 01.01.2021 zu entfernen
Regelung für Kinderplanschbecken
In vielen Gärten werden Planschbecken aufgestellt, die große Mengen an Wasser benötigen und deren Wasserqualität durch Zusatz von Hilfsmitteln erhalten wird.
Diese dienen nicht der kleingärtnerischen Nutzung nach § 1 Abs. Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz.
In Anbetracht der aktuellen Wettersituationen der vergangenen Jahre und des immer weiter zurückgehenden Grundwasserspiegels, ist eine Anpassung der bestehenden Regelungen nach Ziffer 6 der Gartenordnung der Stadt Hildesheim erforderlich.
Um klare Regeln für die Anwendung im Bereich Kinderplanschbecken zu haben, wurde folgender Beschluss gefasst:
Kinderplanschbecken dürfen nur einen maximalen Innendurchmesser von 1,50 m und eine maximale Höhe von 0,60 m haben. Das ergibt eine maximale Grundfläche von 1,80 qm.
Die Verwendung von chemischen Zusätzen ist verboten.
Kinderplanschbecken, die oberhalb dieser Maße aufgestellt sind, sind bis zum 30.09.2020 zu entfernen.
Verbot von Spieltürmen / Erlaubnis für Spielhäuser
Spieltürme und Spielhäuser sind Baulichkeiten und unterliegen der Regelungen von §3 Bundeskleingartengesetz und Ziffer 6 der Gartenordnung der Stadt Hildesheim.
Um klare Regeln für die Anwendung im Bereich Spieltürme und Spielhäuser zu haben, wurde folgender Beschluss gefasst:
Spieltürme dürfen auf den Kleingärten nicht errichtet werden.
Spielhäuser bis zu einer Größe von 2,5 qm und einer Höhe von 1,30 m werden geduldet, bis die Kinder das 13. Lebensjahr erreicht haben. Danach sind diese Baulichkeiten wieder zu entfernen.
Weiterhin sind sie bei einem Pächterwechsel ersatzlos zu entfernen. Eine Bewertung im Rahmen der Wertermittlung erfolgt nicht (Siehe Gewächshäuser). Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht.
Ein Bauantrag ist über dem Verein beim Bezirksverband einzureichen. Bestehende Spieltürme sind bis zum 30.11.2020 zu entfernen.
Für Neu- und Altpächter
Besichtigungstermine freier Gärten können mit unserem 2. Vorsitzenden Thomas Jürgens telefonisch unter 05121 1776715 (auch AB) vereinbart werden.
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